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   BFH, 10.07.1992 - VI R 19/91   

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https://dejure.org/1992,583
BFH, 10.07.1992 - VI R 19/91 (https://dejure.org/1992,583)
BFH, Entscheidung vom 10.07.1992 - VI R 19/91 (https://dejure.org/1992,583)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 1992 - VI R 19/91 (https://dejure.org/1992,583)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen eines Diplom-Ingenieurs - Diplom-Wirtschaftsingenieur - Werbungskosten - Zweitstudium - Wechsel in andere Berufssparte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbungskosten durch Aufbaustudium "Diplom-Wirtschaftsingenieur"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für ein Aufbaustudium als Fortbildungskosten - Geänderte Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 341
  • DB 1993, 359
  • BStBl II 1992, 966
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.04.1989 - VI R 95/85

    Ausbildungskosten - Berufsoffizier - Hochschulstudium -

    Auszug aus BFH, 10.07.1992 - VI R 19/91
    Dagegen zielen Ausbildungskosten darauf ab, Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. April 1989 VI R 95/85, BFHE 156, 494, BStBl II 1989, 616).
  • BFH, 03.12.1974 - VI R 189/73

    Volksschullehrer - Aufwendungen für Studium - Heilpädagogik - Lehrbefähigung für

    Auszug aus BFH, 10.07.1992 - VI R 19/91
    Diesen Grundsätzen folgend hat der Senat bei Aufwendungen für Zweitstudien auf die Studiendauer, die Art des Studienabschlusses und die Feststellung abgestellt, ob das Studium bei isolierter Betrachtung überhaupt für eine Berufsausübung ausreicht oder ob es nicht nur der Spezialisierung in einem bereits ausgeübten Beruf dient (vgl. das BFH-Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 189/73, BFHE 114, 361, BStBl II 1975, 280).
  • BFH, 31.07.1991 - VIII R 23/89

    1. Fremdgeschäfte zwischen personenidentischen Personengesellschaften - 2.

    Auszug aus BFH, 10.07.1992 - VI R 19/91
    Sie ist nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für das Revisionsgericht bindend, wenn sie - wie im Streitfall - verfahrensrechtlich einwandfrei und ohne Denkfehler oder Verletzung von Erfahrungssätzen zustande gekommen ist; das gilt auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 31. Juli 1991 VIII R 23/89, BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375).
  • BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90

    Werbungskosten durch Fortbildung von Sekundarstufe I zu II

    Auszug aus BFH, 10.07.1992 - VI R 19/91
    Er hat Kosten der Fortbildung angenommen, wenn bereits das Erststudium zu einem Berufsabschluß geführt hat und es sich bei dem Zweitstudium um ein darauf aufbauendes Zusatzstudium handelt, durch das die im Rahmen des Erststudiums erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden, und das nicht den Wechsel in eine andere Berufssparte ermöglicht (vgl. das BFH-Urteil vom 14. Februar 1992 VI R 26/90, BFHE 167, 127, BStBl II 1992, 556).
  • BFH, 19.06.1997 - IV R 4/97

    Fortbildungskosten - Hochschulstudium - Vorläufige Veranlagung

    Es handle sich daher um Fortbildungskosten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 1992 VI R 19/91, BFHE 168, 341, BStBl II 1992, 966).

    Das Finanzgericht --FG-- (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 829) kam unter Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 168, 341, BStBl II 1992, 966 zu dem Ergebnis, daß es für technische Führungskräfte erforderlich sei, sich auf betriebswirtschaftlich-organisatorischem Gebiet fortzubilden.

    Ausbildungskosten werden zum Erwerb von Kenntnissen aufgewandt, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind; dagegen dienen Fort- oder Weiterbildungskosten dazu, in einem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen (BFH-Urteil in BFHE 168, 341, BStBl II 1992, 966, m.w.N.).

    Aus diesen Gründen hat der VI. Senat des BFH bereits die Aufwendungen eines Diplom-Ingenieurs (FH) für ein dreisemestriges Abendstudium der Wirtschaftsingenieurwissenschaften als abzugsfähig anerkannt, weil er damit keine von seiner bisherigen Tätigkeit unabhängige Qualifikation anstrebte (BFH-Urteil in BFHE 168, 341, BStBl II 1992, 966).

    Allerdings war das Zweitstudium im Streitfall kein typisches Aufbaustudium wie in dem vom VI. Senat bereits entschiedenen Fall (BFH-Urteil in BFHE 168, 341, BStBl II 1992, 966; s. auch BFH-Urteil vom 30. Oktober 1992 VI R 25/90, BFH/NV 1994, 154).

  • BFH, 19.04.1996 - VI R 24/95

    Aufwendungen für ein auf ein abgeschlossenes Erststudium der

    Entsprechend wurden auch Aufwendungen eines Diplom-Ingenieurs für ein nur wenige Semester umfassendes Studium zur Erlangung der Berufsbezeichnung "Diplom-Wirtschaftsingenieur" zum Werbungskostenabzug zugelassen (Urteile vom 10. Juli 1992 VI R 19/91, BFHE 168, 341, BStBl II 1992, 966, und vom 30. Oktober 1992 VI R 25/90, BFH/NV 1994, 154).
  • BFH, 18.04.1996 - VI R 89/93

    Aufwendungen für ein Studium zum Tonmeister nach einem Studium der Musiktheorie

    Dabei ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige im Anschluß an das abgeschlossene Erststudium zunächst berufstätig ist oder ob das Zweitstudium an das Erststudium anschließt, der Steuerpflichtige also faktisch noch keine Berufstätigkeit ausgeübt hat (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1992 VI R 26/90, BFHE 167, 127, BStBl II 1992, 556; VI R 69/90, BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961; VI R 106/90, BFHE 167, 505, BStBl II 1992, 962; vom 8. Mai 1992 VI R 134/88, BFHE 167, 538, BStBl II 1992, 965, und vom 10. Juli 1992 VI R 19/91, BFHE 168, 341, BStBl II 1992, 966).
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